BCS Computersysteme Hamburg

I. Allgemeines

Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden. Der Käufer erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und auch für alle zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an. Jede abweichende Vereinbarung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch unsere Lieferung Vertragsinhalt.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Unsere Angebote und Preise sind stets freibleibend.

2. Die Berechnung erfolgt, sofern hierüber keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, zu den am Tage der Lieferunggeltenden Nettopreisen zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetztlichen Höhe. Abreden über Boni und sonstige Vergünstigungen verlieren ihre Wirksamkeit im Falle der Zahlungseinstellung des Käufers oder ergebnisloser Zwangsvollstreckung gegen ihn.

3. Die Preise verstehen sich ab Lager Hamburg ausschließlich Verpackung.

4. Das Recht, Forderungen abzutreten, bleibt vorbehalten.

5. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum, netto Kasse zahlbar. Wir können jedoch die Lieferung von sofortiger Zahlung abhängig machen. Bei Rechnungsbeträgen bis 100,00 EUR ist sofort bei Warenübergabe zu zahlen.

6. Reparaturrechnungen und Dienstleistungen sind sofort zahlbar netto Kasse.

7. Bei Zielüberschreitungen berechnen wir Zinsen in Höhe von 1,25 % pm.

8. Gerät der Kunde mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug oder gehen bei ihm Wechsel oder Schecks zu Protest, erfolgen bei ihm Pfändungen oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, von dem Auftrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten und für weitere Lieferungen und Leistungen Vorauszahlung in bar zu verlangen. Weiter sind wir berechtigt, alle umlaufenden Wechsel und Schecks sofort aus dem Verkehr zu ziehen. Die dadurch entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

9. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Ansprüche des Kunden ist ebenso wie die Aufrechnung mit irgendwelchen Forderungen ausgeschlossen.

10. Reklamationen berechtigen in keiner Weise zur Zurückhaltung von Zahlungen.

III. Angebot, Lieferung, Lieferfrist

1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend.

2. Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen - bei uns oder unseren Zulieferanten - behindert, z.B. durch Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Käufer kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist den Auftrag erfüllen.

3. Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Abs. 2 genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer Lieferpflicht frei.

4. Von der Behinderung nach Abs. 2 und der Unmöglichkeit nach Abs. 3 werden wir den Käufer umgehend verständigen.

5. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind nach Maßgabe von Ziff. VI. ausgeschlossen.

6. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.

7. Zu Teillieferungen sowie Teilberechnungen sind wir berechtigt.

IV. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

1. Die Lieferung erfolgt nach Vereinbarung frei oder unfrei an die Adresse des Käufers. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware auf das Transportfahrzeug auf die Käufer über, auch wenn der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Montage) übernommen hat.

2. Die Versandart der Versendung und Versandfirma können wir bestimmen, sofern der Besteller keine Weisung gibt.

3. Jede durch uns nicht zu vertretende Lagerung muß dem Kunden berechnet werden. Bei Lagerung in unserem Hause beträgt die Lagergebühr pro Monat 0,5 % des Rechnungsbetrages.

4. Die Transportverpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Sie senden die Verpackung auf Ihre Kosten an uns zurück und wir erledigen deren Entsorgung. Sollten Sie die Transportverpackung nicht innerhalb von 6 Monaten an uns zurücksenden, übernehmen Sie die Verantwortung für deren Entsorgung nach den Vorschriften der geltenden Verpackungsordnung.

5. Soweit der Käufer eine besondere Versandart ausdrücklich wünscht, behalten wir uns vor, ihm die uns extra entstehenden Mehrkosten zu berechnen.

6. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung mit den Liefergegenständen unser Lager verläßt. Das gilt auch bei Verwendung eigener Transportmittel.

V. Eigentumsvorberhalt

1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zu Bezahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen aus unserer Ge-schäftsverbindung mit dem Käufer. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen.

2. Im Falle einer Verbindung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware im Sinne der Paragraphen 947 und 950 BGB mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache zu. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes einschließlich Umsatzsteuer der von uns gelieferten Sache zum Wert der übrigen damit verbundenen oder verarbeiteten Sachen. Der Käufer verwahrt die Sache unentgeltlich für uns.

 

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, und zwar gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt, veräußern; zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung, ist er nicht berechtigt.

4. Der Käufer tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware (Weiterverkaufspreis ein- schließlich Umsatzsteuer) - einschl. der entsprechenden Forderungen aus Wechseln mit allen Nebenrechten an uns ab. Das gleiche gilt für seine Forderungen aus dem Weiterverkauf von Waren, an denen uns Miteigentumsanteile gemäß Absatz 2 zustehen. Die Abtretung erstreckt sich in diesem Falle auf den Teil des Weiterverkaufspreises der betreffenden Waren einschließlich Umsatzsteuer, der unserem Miteigentumsanteil gemäß Absatz 2 entspricht.
Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, den wir dem Käufer für die mitveräußerte Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer berechnet haben.

5. Für den Fall, daß die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Weiterverkaufspreises der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer.

6. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen, die aus der Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts resultieren, nicht nach, hat der Besteller auf unser Verlangen die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, uns alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und zu übersenden sowie Wechsel zu übertragen.
Zu diesem Zweck hat der Käufer uns ggfs. Zutritt zu seinen diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren.

7. Bei Vorliegen der in Abs. 6 Satz 3 genannten Umstände hat uns der Käufer Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung der Ware zu übersenden, die Ware auszusondern und an uns herauszugeben.

8. Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe unserer Forderung um mehr als 20 % werden wir insoweit die Sicherung nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers freigeben.

9. Der Käufer hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.

10. Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Verwendungen trägt der Käufer.

VI. Mängelhaftung und Schadensersatz

1. Die Ware wird in der Ausführung und Beschaffenheit geliefert, wie sie bei uns zur Zeit der Lieferung üblich ist.

2. Unsere Lieferungen sind nach Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Minder- oder Falschlieferungen sowie etwaige Mängel können nur innerhalb von 14 Tagen nach Empfang schriftlich beanstandet werden. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von 6 Monaten geltend zu machen.

3. Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn der Käufer unserer Aufforderung auf Rücksendung des beanstandeten Gegenstandes nicht umgehend nachkommt.

4. Bei berechtigter Beanstandung beheben wir die Mängel nach unserer Wahl durch kostenlose Instandsetzung oder durch Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Instandsetzung oder Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst ent- standen sind, ist im Rahmen von Ziff. XI ausgeschlossen.

5. Die Einsendung der beanstandeten Ware an uns, muß in der Original-Herstellerverpackung erfolgen. Ist dies nicht der Fall, so stellen wir die Originalverpackung in Rechnung.

6. Durch Instandsetzung der gelieferten Ware werden die ursprünglichen Gewährleistungsfristen nicht unterbrochen.

VII. Abgeltung der Instandsetzungsarbeiten

Ist der Käufer unserer Ware ein Wiederverkäufer, so führt er die gemäß Ziff. VI Abs. 4 anfallenden Instandsetzungsarbeiten selbst durch. Die im Zusammenhang damit entstehenden Aufwendungen sind mit dem Kaufpreis abgegolten.

VIII. Instandsetzungen, Reparaturen

1. Eine Instandsetzung oder Reparatur erfolgt ohne Gewähr, wenn kein Mängelbericht vorliegt.

2. Bei mangelhafter Instandsetzung oder Reparatur sind offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ware zu beanstanden. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von 6 Monaten geltend zu machen.

3. Schadensersatzansprüche werden nur entsprechend Ziff. IX anerkannt.

IX. Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wir wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haften oder wir schuldhaft gegen eine Vertragspflicht verstoßen haben, die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist.

X. Auslandsgeschäfte

Die Bestimmungen der Haager Abkommen über internationale Kaufverträge finden keine Anwendung. Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XI. Wirksamkeit

Sollten einzelne dieser Bedingungen - gleich aus welchem Grund - nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

XII. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis - auch aus Rücktritt - sich ergebenden Streitigkeiten ist Hamburg, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

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